Jede PTA kennt das Thema in der Apotheke: Bevor Substanzen für eine Rezeptur verwendet werden dürfen, müssen sie auf ihre tatsächliche Identität überprüft werden. Das schreibt die Apothekenbetriebsordnung unter § 11 Ausgangsstoffe vor. Dabei kann die Ausgangsstoffprüfung Spaß bereiten, aber auch eine leidige Pflichtaufgabe sein. Der eine oder andere mag sich deshalb bestimmt einmal gefragt haben, warum diese Vorschrift existiert. Da die Ausgangsstoffprüfung auch unser „täglich Brot“ ist, haben wir mal etwas nachgeforscht.
Bereits 1241 wurde das „Edikt von Salermo“ erlassen, das auch als Medizinalordnung bezeichnet wird und u.a. die Berufe Arzt und Apotheker voneinander abtrennt.Viele weitere Gesetze bauen genau auf dieser Ordnung auf. Im 14. und 15. Jahrhundert war die Pflicht eines Apothekers „die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen“. Dies war der Ursprung der Apothekenbetriebsordnung. So wurde schon in der ersten Fassung von 1968 in § 7 Prüfung der Arzneimittel festgelegt, dass die Beschaffenheit aller Arzneimittel in der Apotheke einwandfrei geklärt sein muss. Zudem ist die Verpflichtung eines Apothekers von damals auch heute noch in der Bundes-Apothekerverordnung § 1 nachzulesen: „Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.“
Dementsprechend war der Apotheker seit jeher verpflichtet, nur Arzneimittel an Kunden abzugeben, die eine einwandfreie Qualität aufweisen, da der Qualitätssicherung eine hohe Bedeutung beigemessen wurde. Selbst industriell hergestellte Fertigarzneimittel mussten lange Zeit durch den Apotheker auf ihre richtige Identität überprüft werden.4 Die Apotheker heutzutage werden froh darüber sein, dass diese Pflicht gegen Ende des 19. Jahrhunderts abgeschafft wurde, da die Originalverpackung seitdem als Nachweis für die Identität als ausreichend gilt. Dies gilt jedoch nicht für Ausgangsstoffe der Rezeptur, da der Apotheker für die Identitätsprüfung dieser selbst verantwortlich ist. Somit muss der Apotheker die Substanzen, die für eine Rezeptur bestimmt sind, noch einmal selbst in der Apotheke überprüfen. Schließlich besteht durchaus die Möglichkeit, dass bei der Herstellung oder der Abfüllung dieser Substanzen Fehler gemacht wurden und damit unter Umständen nicht der richtige Wirkstoff bereitgestellt wird.
Der Apotheker ist also gut beraten, dieser Pflicht nachzukommen, um Schaden für andere, aber auch sich selbst zu vermeiden. Schließlich deckt die Identitätsprüfung mögliche Fehler bei der Abfüllung und Logistik von Ausgangsstoffen in der Apotheke auf. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Regelungen wird im Rahmen von Revisionen überprüft.
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Quellen:
(1) http://blog.vfg.com/geschichte-der-apotheke.html
(2) http://www.bgbl.de/
(3) http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=21807
(4) http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=35369