Allgemeine Geschäftsbedingungen der HiperScan GmbH
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die Rechte und Pflichten für Lieferungen von Sachen (z. B. Produkte, Geräte, Ge-samtsysteme, Dienstleistungen; nachfolgend: „Liefergegenstände“) der HiperScan GmbH, Weißeritzstraße 3, 01067 Dresden, Deutschland (Amtsgericht Dresden, HRB 24683) (nachfolgend „HiperScan“) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sonder-vermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend: „Kunde“).
1.2 Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der Auftragsbestätigung und diesen AGB gehen die Bestimmungen der Auftragsbestätigung gemäß § 305b BGB vor. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch HiperScan.
2. Vertragsschluss
2.1 Von HiperScan an den Kunden übergebene Angebotsunterlagen mit Produktinformationen und diesen AGB sind kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB, sondern gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Die Angebotsunterlagen sind bezüglich Preisen, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten bis zur Auftragsbestätigung durch HiperScan freibleibend.
2.2 Der Kunde unterbreitet HiperScan mit der Abgabe seiner Bestellung ein Angebot im Sinne des § 145 BGB.
2.3 Die Annahme des Angebots des Kunden und damit der Vertragsschluss erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung durch HiperScan.
3. Angebotsunterlagen
3.1 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Leistungsangaben in Prospekten, Kostenvoranschlägen und Datenblättern etc. (nachfolgend „Angebotsunterlagen“) betreffend die Liefergegenstände sind keine Garantien im Sinne des § 443 BGB, sondern Leistungsbeschreibungen. Abweichungen, die durch eingetretenen technischen Fortschritt oder veränderte gesetzliche Maßgaben begründet sind und die Nutzbarkeit der Liefergegenstände für den Kunden nur unerheblich einschränken, behält sich HiperScan auch nach Bestätigung des Auftrags vor. HiperScan verpflichtet sich, den Kunden nach Bekanntwerden solcher Abweichungen über diese zu informieren.
3.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Angebotsunterlagen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von HiperScan zu reproduzieren, zu kopieren, Dritten zur Verfügung zu stellen oder anderweitig weiterzugeben oder diese Unterlagen in einer Weise zu verwenden, die den Interessen von HiperScan zuwiderläuft. HiperScan behält sich Eigentums- und Urheberrechte an den Angebotsunterlagen ausdrücklich vor.
4. Rücktritt, Storno und Rückgabe
4.1 Ein Angebotswiderruf des Kunden muss HiperScan vor Abgabe der Auftragsbestätigung durch HiperScan zugehen. Ein darüberhinausgehendes vertragliches Stornierungs-, Rücktritts- oder Widerrufsrecht wird nicht gewährt.
4.2 Eine Rückgabe verkaufter mangelfreier Ware ist nur mit ausdrücklicher, vorheriger und schriftlicher Zustimmung von HiperScan zulässig. Soweit nicht anders vereinbart, nimmt HiperScan nur frachtfrei zurück und erteilt eine Gutschrift in Höhe des vom Käufer gezahlten Kaufpreises abzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr.
4.3 Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware hat HiperScan einen Entschädigungsanspruch auf 15 % des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch Euro (€) 10,-.
5. Preise
5.1 Preise verstehen sich netto ab Werk Dresden (EX WORKS - INCOTERMS 2010 nachfolgend „INCOTERMS“), soweit diese AGB keine abweichenden Regelungen treffen. Bei Lieferungen innerhalb Deutschlands wird bei einem Netto-Auftragswert von weniger als Euro (€) 100,- eine Versandkostenpauschale in Höhe von Euro (€) 15,- pro Sendung erhoben, ansonsten Euro (€) 7,50. Bei Lieferungen ins Ausland werden die Transport- und Verpackungskosten grundsätzlich separat berechnet.
5.2 Sofern ein Mengenrabatt gewährt wird, bezieht sich dieser auf die geschlossene Abnahme einer Bestellung an eine einzige Empfängeradresse. Bei Abrufaufträgen werden die am Tage der Lieferung geltenden Preise berechnet, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
5.3 Die Preise verstehen sich in Euro (€) zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe, soweit eine solche anfällt. Hinzu kommen sämtliche Steuern, Zölle oder Abgaben, die gegebenenfalls auch nach den Bestimmungen eines anderen Rechts als des nach diesen AGB anwendbaren Rechts erhoben werden. Einweg- bzw. Transportverpackung ist im Preis inbegriffen und wird im Falle einer Rücksendung nicht gutgeschrieben. Soweit kein bestimmter Versandweg oder eine bestimmte Versandart vereinbart worden ist, ist HiperScan berechtigt, die kostengünstigste Lösung zu wählen. Kosten für vom Kunden gewünschte Spezialverpackung werden gesondert berechnet.
5.4 Die Kosten für Porto und Versand trägt, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Kunde. Die Liefergegenstände werden von HiperScan auf Wunsch gegen Transportschäden versichert. Die Kosten für die Transportversicherung trägt der Kunde.
6. Lieferung
6.1 Die Ware wird von HiperScan ab Werk zur Abholung durch den Käufer bereitgestellt. Der Käufer transportiert die Ware auf eigene Kosten.
6.2 HiperScan ist zur Teilleistung berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
6.3 Die Fristen gelten bei Erfüllung der HiperScan obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe der gemäß Ziffer 5.1 anwendbaren INCOTERMS als eingehalten.
6.4 HiperScan ist berechtigt, die bestellte Ware auf Kosten des Kunden bei sich oder einem Dritten einzulagern, wenn der Kunde den Zeitpunkt der Lieferung nach hinten verschiebt oder die bereitgestellte Ware nach Meldung der Bereitstellung nicht abholt.
6.5 Hat der Käufer den Aufschub der Lieferung oder die Nichtabholung der Ware zu vertreten, so kann HiperScan zwei Wochen nach Beginn der Wareneinlagerung vom Vertrag mit dem Käufer zurücktreten und die bestellte Ware anderweitig veräußern. Der Käufer kann in diesem Fall keine Ansprüche gegen HiperScan geltend machen. HiperScan kann vom Käufer Schadensersatz verlangen, wenn der Kaufpreis aus der anderweitigen Veräußerung niedriger ist als der mit dem Käufer vereinbarte Kaufpreis oder wenn eine anderweitige Veräußerung nicht möglich ist.
6.6 Im Falle höherer Gewalt sind Lieferfristen für die Dauer der höheren Gewalt gehemmt und laufen erst nach Ablauf einer angemessenen Wiederanlauffrist, die mindestens 14 Tage beträgt, nach Beendigung der höheren Gewalt weiter.
6.7 Höhere Gewalt im Sinne der Ziffer 6.6 sind insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung oder andere unvorhergesehene Ereignisse, auf deren Eintritt HiperScan keinen Einfluss hat. Zu Fällen höherer Gewalt gehören auch alle hoheitlichen Verfügungen, wie das Nichterteilen einer notwendigen behördlichen Genehmigung trotz ordnungsge-mäßer Antragstellung, Transportbeschränkungen und Beschränkungen des Energieverbrauchs, aber auch allgemeiner Mangel an Rohstoffen und Versorgungsgütern, sowie sonstige Gründe wie die Nicht- oder Spätbelieferung durch Lieferanten, die HiperScan nicht zu vertreten hat.
7. Installation von Geräten
7.1 HiperScan übernimmt auf Anfrage des Kunden die Installation von durch HiperScan gelieferten Geräten an einen vom Kunden definierten Bestimmungsort. Auf Anfrage übernimmt HiperScan die Installation der Geräte an mehr als einem vom Kunden definierten Bestimmungsort gegen separate Berechnung. Hierzu wird eine eigene vertragliche Vereinbarung zwischen HiperScan und dem Kunden getroffen. Die Installationskosten trägt der Kunde.
7.2 Der Kunde ist für die Positionierung des Geräts oder anderer zu installierender Produkte am künftigen Betriebsstandort verantwortlich und sorgt dafür, dass für HiperScan oder einen durch HiperScan beauftragten Dritten die Installation möglich ist.
8. Gefahrübergang
8.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald HiperScan die Liefergegenstände gegenüber dem Kunden als bereitgestellt und abzuholend gemeldet oder an den von HiperScan ausgewählten Spediteur übergeben hat.
8.2 Wird die Lieferung durch HiperScan selbst durchgeführt, so geht die Gefahr mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden auf diesen über.
8.3 Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9. Zahlung und Zahlungsverzug
9.1 Rechnungen der HiperScan sind zahlbar innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungseingang rein netto, ohne Abzug, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne Mahnung in Zahlungsverzug.
9.2 Für Sepa-Lastschriftenmandate: Sollten Lastschriften wegen fehlender Kontodeckung oder aufgrund fehlender oder fehlerhafter Angaben nicht eingelöst werden, trägt der Kunde die Kosten und Gebühren der Rückbuchung.
9.3 Bei Zahlungsverzug behält sich HiperScan das Recht vor, Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu berechnen.
9.4 Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher, kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung in Zahlungsverzug.
9.5 HiperScan behält sich, im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden, die Geltendmachung einer Verzugskostenpauschale in Höhe von Euro (€) 40,- vor.
9.6 Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder hat er seine Zahlung eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichkommen, ist HiperScan berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder die Lieferung einzustellen.
9.7 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder bezüglich solchen Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.8 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen Gegenansprüchen aus anderen
Vertragsverhältnissen wird ausgeschlossen. Dem Kunden steht die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Forderungen zu, die aus demselben
Vertrag wie die jeweilige Gegenforderung von HiperScan herrühren.
10. Verzug
10.1 Der Kunde hat ein Rücktrittsrecht aus Leistungsverzug nach fruchtlosem Ablauf
einer durch den Kunden zu setzenden Frist von mindestens drei (3) Wochen zur
Erfüllung unter Leistungsablehnungsandrohung.
10.2 Ansprüche aus Verzug verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten ab Entstehung
und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden.
10.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Verzug.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 HiperScan behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HiperScan nach angemessener
Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist
zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch
HiperScan liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändung oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat der Kunde HiperScan unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
11.2 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt HiperScan jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von HiperScan, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich HiperScan, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der
Fall, kann HiperScan verlangen, dass der Kunde HiperScan abgetretene Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten)
die Abtretung mitteilt.
11.3 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden
wird stets für HiperScan vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen,
HiperScan nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt HiperScan
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche
wie für die Vorbehaltsware.
11.4 Wird der Liefergegenstand mit anderen, HiperScan nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt HiperScan das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes
zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in
der Weise, dass die Sachen des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Kunde HiperScan anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für HiperScan.
11.5 HiperScan verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten insoweit auf Verlangen
des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit
diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
12. Haftung für Sachmängel
12.1 Sofern Liefergegenstände einen Sachmangel aufweisen, werden sie nach Wahl
von HiperScan unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht
(nachfolgend: „Nacherfüllung“), sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs gemäß Ziffer. 8.1 und 8.2 vorlag.
12.2 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren nach zwei (2) Jahren, gerechnet
vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziffer 8.1 und 8.2.
12.3 Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung auf Sachmängel
zu untersuchen. Ein Sachmangel ist gegenüber HiperScan unverzüglich
schriftlich und unter Beschreibung des Sachmangels anzuzeigen. Unterlässt der
Kunde die Anzeige, so gelten die Liefergegenstände als genehmigt. Dies gilt
nicht, wenn der Mangel nicht erkennbar war.
12.4 Zeigt sich ein nicht erkennbarer Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich
nach Entdeckung erfolgen, andernfalls gelten die Liefergegenstände als genehmigt.
12.5 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist HiperScan berechtigt, die ihr durch die
Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
12.6 HiperScan ist stets Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, kann der
Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern.
12.7 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang
entstehen (z. B. infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Verarbeitung)
oder bei natürlicher Abnutzung der Sachen. Darüber hinaus kann der Kunde
auch keine Sachmängelansprüche für Schäden geltend machen, soweit diese
auf Grund besonderer äußerer - wie z. B. chemischer, elektrochemischer,
elektrischer und atmosphärischer - Einflüsse nach Gefahrübergang entstehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von
Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche
gegenüber HiperScan.
12.8 Zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlicher Aufwendungen – insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – trägt HiperScan nur insoweit,
als die gelieferte Sache nicht entgegen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs
an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist. Sofern die Sache
nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch an einen anderen Ort als den Lieferort
verbracht worden ist, trägt HiperScan nur diejenigen Aufwendungen, die
entstanden wären, wenn der Kunde diese Verbringung unterlassen hätte; die
darüber hinaus gehenden, durch die Verbringung verursachten Kosten der
Nacherfüllung trägt in diesem Fall der Kunde. Etwaige entstehende Kosten für
Demontage und Montage einer Sache und die Kosten der Übersendung an
HiperScan trägt der Kunde.
13. Haftung für Rechtsmängel / Verletzung gewerblicher Schutzrechte
13.1 HiperScan ist verpflichtet die Liefergegenstände lediglich im Land des Lieferortes
frei von Rechtsmängeln, insbesondere gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter (nachfolgend zusammen: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern
ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von HiperScan
erbrachte, vertragsgemäß genutzte Liefergegenstände gegen den Kunden berechtigte
Ansprüche erhebt, haftet HiperScan gegenüber dem Kunden wie folgt:
(i) HiperScan wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die betreffenden
Liefergegenstände entweder ein Nutzungsrecht für den Kunden erwirken
und diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder diese gegen
rechtsmangelfreie Liefergegenstände austauschen.
(ii) Ist dies HiperScan nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen
dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte sowie Schadensersatz
nach Maßgabe der Ziffer 14 zu.
Die vorstehend genannten Verpflichtungen von HiperScan bestehen nur, soweit
der Kunde HiperScan über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich
schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und HiperScan
alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Stellt der Kunde die Nutzung der Liefergegenstände wegen der Erhebung von
Ansprüchen durch Dritte ein, hat er – etwa durch ausdrücklichen Hinweis an den
Dritten – sicherzustellen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
13.2 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit er
die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat.
13.3 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch eine von HiperScan nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass die Liefergegenstände vom Kunden verändert oder zusammen
mit nicht von HiperScan gelieferten Produkten eingesetzt werden.
14. Haftung
14.1 HiperScan haftet nur für Schäden, deren Schadensursache auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruht. Als
Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, auf deren Einhaltung
der Kunde daher vertraut und auch vertrauen darf und/oder Pflichten, deren Verletzung
die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Bei Kardinalpflichten ist
die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
14.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit HiperScan ausnahmsweise
eine Garantie übernommen hat. Darüber hinaus bleibt die Haftung
gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlich zwingenden produkthaftungsrechtlichen
Vorschriften unberührt.
15. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
15.1 Für die vertraglichen Beziehungen zwischen HiperScan und dem Kunden gilt
ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Regelungen.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
15.2 Bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten wird Dresden als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, soweit
der Kunde Kaufmann, eine juristische Person